S Doch kein nachträglicher Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung – Handwerkerservicecheck.de

Doch kein nachträglicher Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung

Auch wenn das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändert, muss ein Unternehmer bei der einmal gewählten Gewinnermittlungsart bleiben. Steuern 24. April 2025 Doch kein nachträglicher Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung Um Nachzahlungen nach einer Steuerprüfung zu verhindern, will ein Unternehmer rückwirkend die Gewinnermittlung ändern. Ein Gericht gab ihm Recht, ein anderes hat ihn nun gestoppt. Von Jörg Wiebking Jörg Wiebking Journalist Jörg Wiebling kennt die Herausforderungen der Selbstständigkeit aus 14 Jahren eigener Erfahrung. Der Journalist und Ökonom ist zuständig für Themenplanung und Strategie, für heiße Eisen und schwierige Fälle. Schwerpunkte: Steuern  und Finanzierung wiebking@handwerk.com Facebook Xing Twitter Verfasste Artikel Der Fall: Trotz seines Rechts zur Einnahmen-Überschussrechnung erstellt ein Unternehmen Bilanzen. Bei einer Betriebsprüfung bemerken die Prüfer Bilanzierungsfehler. Deren Korrektur führt zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns. Daher ändert das Finanzamt einen bereits bestandskräftigen Steuerbescheid . Dagegen legt der Unternehmer Einspruch ein und reicht als Begründung eine geänderte Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung ein. Darin fällt der Gewinn deutlich niedriger aus. Das Urteil: Das Finanzgericht Thüringen hatte dem Unternehmer zunächst Recht gegeben. Seine Argumentation: Wenn das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide ändere, dürfe auch der Unternehmer erneut über die Gewinnermittlungsart entscheiden (wir berichteten). Doch dieses Urteil hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) wieder kassiert: Ein Unternehmen sei an seine Wahl der Gewinnermittlungsart gebunden, entschied der BFH. Es gebe weder steuerrechtliche noch verfassungsrechtliche Gründe für einen Wechsel. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip würden nicht dadurch verletzt, dass der Steuerpflichtige an seine ursprüngliche Wahl gebunden bleibt. Das gelte auch dann, wenn eine Außenprüfung zur Änderung des Steuerbescheids führt. (Urteil vom 27. November 2024, Az. X R 1/23 ) Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com.  Jetzt hier anmelden! Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: Steuern Darf das Finanzamt eigene Fehler berichtigen? Fehler passieren, auch im Finanzamt. Wenn aber drei Finanzbeamte einen Fehler nicht bemerken, darf ihn ein vierter später nicht nachträglich berichtigen. Artikel lesen Steuern Darf das Finanzamt nach einer Kassen-Nachschau schätzen? Eine manipulierbare Kasse ist nicht zwingend ein Grund für eine Hinzuschätzung durch das Finanzamt. Worauf es ankommt – und was bei einer Kassen-Nachschau gilt. Artikel lesen Anzeige Werden Sie online für Bewerber sichtbar(er) Qualifizierte Mitarbeiter zu finden ist ein komplexer Prozess, bei dem viele Räder ineinandergreifen müssen. COCO vereint diese Räder in einer einfachen Lösung – ergänzt durch professionelle Services für Ihren Betrieb. Mehr erfahren! Steuern   Tipps, Downloads und News für Ihren Betrieb: der handwerk.com-Newsletter Abonnieren Sie jetzt den kostenlosen handwerk.com-Newsletter! Hier kostenlos anmelden   Wir haben noch mehr für Sie! Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt. Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an – schnell und kostenlos! Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch. Das könnte Sie auch interessieren: Steuern Nachträglicher Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung? Rolle rückwärts nach der Betriebsprüfung: Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, will ein Unternehmer die Gewinnermittlung nachträglich ändern. Geht das? Steuern Urteil Wann sind nachträgliche Zahlungen noch Betriebsausgaben? Die ehemalige Inhaberin eines Malerbetriebs muss nachträglich Zahlungen an die Urlaubskasse leisten und will dieses Geld vom Fiskus zurück. Zu Recht? Recht, Steuern, Betriebsausgaben, Betriebsprüfung Steuern Steuerentlastung bei den Freibeträgen 2024 Der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für 2024 steigen rückwirkend. Was das für Betriebe und deren Mitarbeiter bedeutet. Steuern Geldwerter Vorteil Zu späte Pauschalversteuerung? Das kann teuer werden Weil ein Betrieb die Kosten für die Betriebsfeier erst Monate später pauschal versteuerte, forderte die Rentenversicherung eine Nachzahlung. Zu Recht? Personal, Steuern, Betriebsausgaben, Betriebsprüfung Urteil Betriebsfeier für wenige: Pauschalversteuerung erlaubt? Ein Unternehmen lädt nur einen Teil der Belegschaft zur Weihnachtsfeier und versteuert die Kosten pauschal. Warum das Finanzamt vergeblich eine Nachzahlung forderte. Recht, Steuern Steuern Kein Minijob für geschäftsführende GmbH-Gesellschafter Steuernachzahlung für einen Minijob: Weil eine GmbH ihren Alleingesellschafter als Minijobber beschäftigte, muss sie nun Lohnsteuer nachzahlen. Steuern Steuern Pauschalversteuerung: Rechtsstreit nach Betriebsfeier Teure Firmenfeier: Ein Unternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, weil die Pauschalversteuerung zu spät erfolgte. Steuern Recht Wenn der Chef nur faktisch bestimmt Der Ehemann ist Geschäftsführer, die Ehefrau ist Alleingesellschafterin der GmbH. Ein Handwerksbetrieb muss deswegen jetzt Sozialabgaben für mehrere Jahre nachzahlen. Recht, Unternehmensfinanzierung Auch wenn das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändert, muss ein Unternehmer bei der einmal gewählten Gewinnermittlungsart bleiben. Steuern 24. April 2025 Doch kein nachträglicher Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung Um Nachzahlungen nach einer Steuerprüfung zu verhindern, will ein Unternehmer rückwirkend die Gewinnermittlung ändern. Ein Gericht gab ihm Recht, ein anderes hat ihn nun gestoppt. Von Jörg Wiebking Jörg Wiebking Journalist Jörg Wiebling kennt die Herausforderungen der Selbstständigkeit aus 14 Jahren eigener Erfahrung. Der Journalist und Ökonom ist zuständig für Themenplanung und Strategie, für heiße Eisen und schwierige Fälle. Schwerpunkte: Steuern  und Finanzierung wiebking@handwerk.com Facebook Xing Twitter Verfasste Artikel Der Fall: Trotz seines Rechts zur Einnahmen-Überschussrechnung erstellt ein Unternehmen Bilanzen. Bei einer Betriebsprüfung bemerken die Prüfer Bilanzierungsfehler. Deren Korrektur führt zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns. Daher ändert das Finanzamt einen bereits bestandskräftigen Steuerbescheid . Dagegen legt der Unternehmer Einspruch ein und reicht als Begründung eine geänderte Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung ein. Darin fällt der Gewinn deutlich niedriger aus. Das Urteil: Das Finanzgericht Thüringen hatte dem Unternehmer zunächst Recht gegeben. Seine Argumentation: Wenn das Finanzamt bestandskräftige Steuerbescheide ändere, dürfe auch der Unternehmer erneut über die Gewinnermittlungsart entscheiden (wir berichteten). Doch dieses Urteil hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) wieder kassiert: Ein Unternehmen sei an seine Wahl der Gewinnermittlungsart gebunden, entschied der BFH. Es gebe weder steuerrechtliche noch verfassungsrechtliche Gründe für einen Wechsel. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip würden nicht dadurch verletzt, dass der Steuerpflichtige an seine ursprüngliche Wahl gebunden bleibt. Das gelte auch dann, wenn eine Außenprüfung zur Änderung des Steuerbescheids führt. (Urteil vom 27. November 2024, Az. X R 1/23 ) Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com.  Jetzt hier anmelden! Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: Steuern Darf das Finanzamt eigene Fehler berichtigen? Fehler passieren, auch im Finanzamt. Wenn aber drei Finanzbeamte einen Fehler nicht bemerken, darf ihn ein vierter später nicht nachträglich berichtigen. Artikel lesen Steuern Darf das Finanzamt nach einer Kassen-Nachschau schätzen? Eine manipulierbare Kasse ist nicht zwingend ein Grund für eine Hinzuschätzung durch das Finanzamt. Worauf es ankommt – und was bei einer Kassen-Nachschau gilt. 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Recht, Unternehmensfinanzierung Auch wenn das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändert, muss ein Unternehmer bei der einmal gewählten Gewinnermittlungsart bleiben. Steuern 24. April 2025 Doch kein nachträglicher Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung Um Nachzahlungen nach einer Steuerprüfung zu verhindern, will ein Unternehmer rückwirkend die Gewinnermittlung ändern. Ein Gericht gab ihm Recht, ein anderes hat ihn nun gestoppt. Von Jörg Wiebking Jörg Wiebking Journalist Jörg Wiebling kennt die Herausforderungen der Selbstständigkeit aus 14 Jahren eigener Erfahrung. Der Journalist und Ökonom ist zuständig für Themenplanung und Strategie, für heiße Eisen und schwierige Fälle. Schwerpunkte: Steuern  und Finanzierung wiebking@handwerk.com Facebook Xing Twitter Verfasste Artikel Der Fall: Trotz seines Rechts zur Einnahmen-Überschussrechnung erstellt ein Unternehmen Bilanzen. Bei einer Betriebsprüfung bemerken die Prüfer Bilanzierungsfehler. 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Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip würden nicht dadurch verletzt, dass der Steuerpflichtige an seine ursprüngliche Wahl gebunden bleibt. Das gelte auch dann, wenn eine Außenprüfung zur Änderung des Steuerbescheids führt. (Urteil vom 27. November 2024, Az. X R 1/23 ) Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com.  Jetzt hier anmelden! Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: Steuern Darf das Finanzamt eigene Fehler berichtigen? Fehler passieren, auch im Finanzamt. Wenn aber drei Finanzbeamte einen Fehler nicht bemerken, darf ihn ein vierter später nicht nachträglich berichtigen. Artikel lesen Steuern Darf das Finanzamt nach einer Kassen-Nachschau schätzen? Eine manipulierbare Kasse ist nicht zwingend ein Grund für eine Hinzuschätzung durch das Finanzamt. Worauf es ankommt – und was bei einer Kassen-Nachschau gilt. 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