Bewerber googeln: Was Handwerksbetriebe wissen müssen
Passt der Bewerber ins Team? Diese Frage sollten Sie persönlich klären und nicht im Internet. Inhaltsverzeichnis Recht 17. Februar 2025 Bewerber googeln: Was Handwerksbetriebe wissen müssen Mal rasch im Internet checken, wie der Bewerber tickt? Warum das keine gute Idee ist, welche Rolle der Datenschutz dabei spielt und welche Ausnahme es gibt. Von Katharina Wolf Katharina Wolf Redakteurin handwerk.com hat sich in ihrem Berufsleben schon in unterschiedlichsten Themengebieten herumgetrieben und freut sich darüber, wie vielen davon sie im Handwerk wieder begegnet. Aus ihrer selbstständigen Arbeit weiß sie, welche Herausforderungen in kleinen Unternehmen stecken. Schwerpunkte: Personal und Work-Life-Balance Telefon (0511) 8550-2446 wolf@handwerk.com Xing Verfasste Artikel Auf einen Blick: Eine Online-Recherche über einen Bewerber fällt unter das Datenschutzrecht. Einfach mal Googeln ist deshalb nicht zulässig. Ausnahme: Es besteht im Einzelfall der Verdacht, der Bewerber verschleiert eine Information, die für die Stellenbesetzung wichtig ist. Wichtig: Der Arbeitgeber muss den Bewerber über die Datenabfrage informieren. Die Versuchung ist groß: Drei Bewerbungen liegen auf dem Tisch für die Stelle als Geselle oder Auszubildende. Könnte man da nicht schnell mal die Namen bei Google oder gängigen Social-Media-Kanälen checken, um zu sehen, wie der Bewerber tickt? Ein Fußballer, der jeden Montag verletzt fehlt, oder eine Veganerin, die einem den Grillabend versaut – solchen Ärger könnte man sich mit einer kurzen Internetrecherche ersparen. Aber darf man auch? DSGVO: Keine Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage „Grundsätzlich ist das keine gute Idee“, sagt Albrecht von Wilucki , ein auf IT- und Datenschutzrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Düsseldorf. Der Datenschutz steht dem im Wege. „Das Googeln von Bewerbern ist eine Verarbeitung von Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung “, erläutert der Anwalt. „Ich brauche dafür eine Rechtsgrundlage.“ Der Bewerbende müsste also zum Beispiel zuvor eingewilligt haben. Dem Arbeitgeber bleibt ansonsten nur die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses – nur solche Daten dürfen erhoben werden. Dass die Bewerberrecherche für den Vertragsabschluss erforderlich ist, dürfte aber nur selten der Fall sein, sagt von Wilucki: „Die Frage ist: Wie relevant sind Informationen aus dem Netz für die zu besetzende Stelle?“ Die fünf größten DSGVO-Fallen im Bewerbungsprozess Betriebe, die Bewerbungsunterlagen erhalten, müssen dabei zwingend die Vorschriften der DSGVO einhalten. Ein Experte verrät, wo die 5 größten Fallstricke lauern. Artikel lesen Interessensabwägung zwischen Arbeitgeber und Bewerber Grundsätzlich gehe um eine Interessensabwägung, so der Jurist: „Der Arbeitgeber hat das Interesse, einen geeigneten Bewerber einzustellen und dabei Informationen einzubeziehen, die der Bewerber in einem beruflichen Kontext – zum Beispiel auf LinkedIn oder Xing – öffentlich gemacht hat. Das Interesse des Bewerbers ist, dass nicht alles, was er im privaten Kontext im Netz von sich Preis gibt, in den Bewerbungsprozess einbezogen wird. Das Interesse des Bewerbers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dürfte im privaten Kontext meistens überwiegen.“ Selbst wenn sich also ein Bewerber in einem auf Wärmepumpen spezialisierten SHK-Betrieb im Netz kritisch zum Thema Energiewende äußere, sage dies nichts über dessen Fähigkeiten als Installateur aus. „Ob derjenige deswegen möglicherweise nicht in den Betrieb passt, lässt sich in einem Bewerbungsgespräch herausfinden“, so der Anwalt. [Tipp: Sie wollen beim Thema Datenschutzrecht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden! ] Widersprüche im Lebenslauf: Ist googeln dann erlaubt? Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn Widersprüche oder Lücken im Lebenslauf auftreten, die für die Stellenbesetzung relevant sind. „Ein fehlender Nachweis über die vorherige Beschäftigung oder unterschiedliche Daten für den Schulabschluss könnten Indizien dafür sein, dass jemand ein schlechtes Arbeitszeugnis oder eine Haftstrafe verschleiern will“, sagt von Wilucki. Das könnte ein Grund sein, den Bewerber zum Beispiel im Netz zu suchen. Wer Daten checkt, muss den Betroffenen informieren Gibt es tatsächlich einen konkreten Anlass für das Googeln des Bewerber , darf das nicht verheimlicht werden: „Arbeitgeber haben dann die Pflicht, die Person über diese Datenverarbeitung zu informieren“, betont von Wilucki. Ansonsten kann es teuer werden: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat erst vor kurzem einem abgelehnten Bewerber 1.000 Euro Entschädigung zugesprochen. Zwar hatte der Mann in seiner Bewerbung nicht angegeben, dass er wegen Betrugs verurteilt worden war – das fand der potenzielle Arbeitgeber nach Anfangsverdacht erst über eine Internet-Recherche heraus. Diese Suche sei in diesem speziellen Fall Ordnung gewesen, urteilte das Gericht. Weil aber der Bewerber nicht darüber informiert worden war, erhielt er Schmerzensgeld. „Arbeitgeber müssen Bewerber ohnehin über die Datenverarbeitung informieren“, sagt von Wilucki. Denkbar sei es, in diese Information den Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitgeber – berechtigtes Interesse vorausgesetzt – im Netz über den Bewerber recherchieren wird. „Spätestens aber in einem Vorstellungsgespräch, sollte es so weit kommen, oder in der Absage muss der Bewerber informiert werden“, sagt der Anwalt. Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Datenschutzrecht* verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden! Auch interessant: Datenschutz: Viele Bewerber misstrauen Arbeitgebern Einer aktuellen Umfrage zufolge trauen Bewerber vor allem kleineren Unternehmen Datenmissbrauch zu. Das sind die größten Sorgen der Bewerber. Artikel lesen Unvollständige DSGVO-Auskunft: Ex-Mitarbeiterin fordert 6.000 Euro Ein Betrieb verstößt gegen seine DSGVO-Auskunftspflichten und wird von einer Ex-Mitarbeiterin verklagt. So viel Schadensersatz muss der Betrieb laut Bundesarbeitsgericht zahlen. Artikel lesen Anzeige Werden Sie online für Bewerber sichtbar(er) Qualifizierte Mitarbeiter zu finden ist ein komplexer Prozess, bei dem viele Räder ineinandergreifen müssen. COCO vereint diese Räder in einer einfachen Lösung – ergänzt durch professionelle Services für Ihren Betrieb. Mehr erfahren! Personal Recht Tipps, Downloads und News für Ihren Betrieb: der handwerk.com-Newsletter Abonnieren Sie jetzt den kostenlosen handwerk.com-Newsletter! Hier kostenlos anmelden Wir haben noch mehr für Sie! Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt. Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an – schnell und kostenlos! Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch. Das könnte Sie auch interessieren: Marketing und Werbung LinkedIn macht Handwerksbetriebe sichtbarer Für Anke Voss ist LinkedIn eine effektive Visitenkarte für ihr Unternehmen. Welche weiteren Vorteile ihr das Netzwerk bietet, schildert sie im Interview. Marketing und Werbung, Online Marketing Personal Welche Gehaltsstrategien verfolgen Handwerksbetriebe? Gehälter im Handwerk sind wenig transparent: Wer zahlt im Vergleich wie gut? Eine Umfrage unter mehr als 1.000 Betrieben bietet jetzt Einblicke – auch in die Gehaltsextras. Personal, Unternehmensfinanzierung ChatGPT und Co So hilft KI bei der Kommunikation im Handwerksbetrieb KI schön und gut – aber Sie fremdeln noch? Das muss nicht sein, denn kostenfreie Helfer können Ihnen einiges an Arbeit abnehmen. Wenn Sie sie richtig einsetzen. Strategie, Digitalisierung + IT, Kommunikation Energiekosten Stromsteuer-Rückerstattung: Mehr Geld für Handwerksbetriebe Für die Jahre 2024 und 2025 kann das produzierende Gewerbe von einer vier Mal so hohen Entlastung profitieren. Wann, wie und wo Sie den Antrag stellen müssen. Energiekosten, Politik und Gesellschaft, Steuern Marketing und Werbung LinkedIn für Handwerksbetriebe: Was wichtig ist Für Unternehmer kann das Online-Netzwerk LinkedIn viele Vorteile bieten. Ein Content-Marketing-Experte erklärt warum und gibt Tipps für den Einstieg. Marketing und Werbung, Strategie Digitalisierung und IT Welche Software für den Handwerksbetrieb? Die Plattform digitalmeistern.de wurde speziell für Handwerker entwickelt und lotst Betriebe durch den Software-Dschungel. Digitalisierung + IT, Informationssysteme, Software E-Rechnung E-Rechnung: Antworten auf die häufigsten 7 Leser-Fragen Gilt die Pflicht zur E-Rechnung auch für Betriebe mit wenig Umsatz? Gibt es eine brauchbare kostenlose Software? Was ist mit Skonto und dem Datenschutz? Hier kommen die Antworten. E-Rechnung, Steuern Nachhaltigkeit Schritt für Schritt zu mehr Klimaschutz im Handwerksbetrieb Weniger Treibhausgase auszustoßen wird auch für kleine Unternehmen immer wichtiger. Der neue Leitfaden „Klimamanagement in Unternehmen“ zeigt, wie es geht. Energiekosten, Strategie Passt der Bewerber ins Team? Diese Frage sollten Sie persönlich klären und nicht im Internet. Inhaltsverzeichnis Recht 17. Februar 2025 Bewerber googeln: Was Handwerksbetriebe wissen müssen Mal rasch im Internet checken, wie der Bewerber tickt? Warum das keine gute Idee ist, welche Rolle der Datenschutz dabei spielt und welche Ausnahme es gibt. Von Katharina Wolf Katharina Wolf Redakteurin handwerk.com hat sich in ihrem Berufsleben schon in unterschiedlichsten Themengebieten herumgetrieben und freut sich darüber, wie vielen davon sie im Handwerk wieder begegnet. Aus ihrer selbstständigen Arbeit weiß sie, welche Herausforderungen in kleinen Unternehmen stecken. Schwerpunkte: Personal und Work-Life-Balance Telefon (0511) 8550-2446 wolf@handwerk.com Xing Verfasste Artikel Auf einen Blick: Eine Online-Recherche über einen Bewerber fällt unter das Datenschutzrecht. Einfach mal Googeln ist deshalb nicht zulässig. Ausnahme: Es besteht im Einzelfall der Verdacht, der Bewerber verschleiert eine Information, die für die Stellenbesetzung wichtig ist. Wichtig: Der Arbeitgeber muss den Bewerber über die Datenabfrage informieren. Die Versuchung ist groß: Drei Bewerbungen liegen auf dem Tisch für die Stelle als Geselle oder Auszubildende. Könnte man da nicht schnell mal die Namen bei Google oder gängigen Social-Media-Kanälen checken, um zu sehen, wie der Bewerber tickt? Ein Fußballer, der jeden Montag verletzt fehlt, oder eine Veganerin, die einem den Grillabend versaut – solchen Ärger könnte man sich mit einer kurzen Internetrecherche ersparen. Aber darf man auch? DSGVO: Keine Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage „Grundsätzlich ist das keine gute Idee“, sagt Albrecht von Wilucki , ein auf IT- und Datenschutzrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Düsseldorf. Der Datenschutz steht dem im Wege. „Das Googeln von Bewerbern ist eine Verarbeitung von Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung “, erläutert der Anwalt. „Ich brauche dafür eine Rechtsgrundlage.“ Der Bewerbende müsste also zum Beispiel zuvor eingewilligt haben. Dem Arbeitgeber bleibt ansonsten nur die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses – nur solche Daten dürfen erhoben werden. Dass die Bewerberrecherche für den Vertragsabschluss erforderlich ist, dürfte aber nur selten der Fall sein, sagt von Wilucki: „Die Frage ist: Wie relevant sind Informationen aus dem Netz für die zu besetzende Stelle?“ Die fünf größten DSGVO-Fallen im Bewerbungsprozess Betriebe, die Bewerbungsunterlagen erhalten, müssen dabei zwingend die Vorschriften der DSGVO einhalten. Ein Experte verrät, wo die 5 größten Fallstricke lauern. Artikel lesen Interessensabwägung zwischen Arbeitgeber und Bewerber Grundsätzlich gehe um eine Interessensabwägung, so der Jurist: „Der Arbeitgeber hat das Interesse, einen geeigneten Bewerber einzustellen und dabei Informationen einzubeziehen, die der Bewerber in einem beruflichen Kontext – zum Beispiel auf LinkedIn oder Xing – öffentlich gemacht hat. Das Interesse des Bewerbers ist, dass nicht alles, was er im privaten Kontext im Netz von sich Preis gibt, in den Bewerbungsprozess einbezogen wird. Das Interesse des Bewerbers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dürfte im privaten Kontext meistens überwiegen.“ Selbst wenn sich also ein Bewerber in einem auf Wärmepumpen spezialisierten SHK-Betrieb im Netz kritisch zum Thema Energiewende äußere, sage dies nichts über dessen Fähigkeiten als Installateur aus. „Ob derjenige deswegen möglicherweise nicht in den Betrieb passt, lässt sich in einem Bewerbungsgespräch herausfinden“, so der Anwalt. [Tipp: Sie wollen beim Thema Datenschutzrecht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden! ] Widersprüche im Lebenslauf: Ist googeln dann erlaubt? 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Zwar hatte der Mann in seiner Bewerbung nicht angegeben, dass er wegen Betrugs verurteilt worden war – das fand der potenzielle Arbeitgeber nach Anfangsverdacht erst über eine Internet-Recherche heraus. Diese Suche sei in diesem speziellen Fall Ordnung gewesen, urteilte das Gericht. Weil aber der Bewerber nicht darüber informiert worden war, erhielt er Schmerzensgeld. „Arbeitgeber müssen Bewerber ohnehin über die Datenverarbeitung informieren“, sagt von Wilucki. Denkbar sei es, in diese Information den Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitgeber – berechtigtes Interesse vorausgesetzt – im Netz über den Bewerber recherchieren wird. „Spätestens aber in einem Vorstellungsgespräch, sollte es so weit kommen, oder in der Absage muss der Bewerber informiert werden“, sagt der Anwalt. Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Datenschutzrecht* verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden! 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Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt. Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an – schnell und kostenlos! Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch. Das könnte Sie auch interessieren: Marketing und Werbung LinkedIn macht Handwerksbetriebe sichtbarer Für Anke Voss ist LinkedIn eine effektive Visitenkarte für ihr Unternehmen. Welche weiteren Vorteile ihr das Netzwerk bietet, schildert sie im Interview. Marketing und Werbung, Online Marketing Personal Welche Gehaltsstrategien verfolgen Handwerksbetriebe? Gehälter im Handwerk sind wenig transparent: Wer zahlt im Vergleich wie gut? Eine Umfrage unter mehr als 1.000 Betrieben bietet jetzt Einblicke – auch in die Gehaltsextras. Personal, Unternehmensfinanzierung ChatGPT und Co So hilft KI bei der Kommunikation im Handwerksbetrieb KI schön und gut – aber Sie fremdeln noch? Das muss nicht sein, denn kostenfreie Helfer können Ihnen einiges an Arbeit abnehmen. Wenn Sie sie richtig einsetzen. Strategie, Digitalisierung + IT, Kommunikation Energiekosten Stromsteuer-Rückerstattung: Mehr Geld für Handwerksbetriebe Für die Jahre 2024 und 2025 kann das produzierende Gewerbe von einer vier Mal so hohen Entlastung profitieren. Wann, wie und wo Sie den Antrag stellen müssen. Energiekosten, Politik und Gesellschaft, Steuern Marketing und Werbung LinkedIn für Handwerksbetriebe: Was wichtig ist Für Unternehmer kann das Online-Netzwerk LinkedIn viele Vorteile bieten. Ein Content-Marketing-Experte erklärt warum und gibt Tipps für den Einstieg. Marketing und Werbung, Strategie Digitalisierung und IT Welche Software für den Handwerksbetrieb? 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Könnte man da nicht schnell mal die Namen bei Google oder gängigen Social-Media-Kanälen checken, um zu sehen, wie der Bewerber tickt? Ein Fußballer, der jeden Montag verletzt fehlt, oder eine Veganerin, die einem den Grillabend versaut – solchen Ärger könnte man sich mit einer kurzen Internetrecherche ersparen. Aber darf man auch? DSGVO: Keine Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage „Grundsätzlich ist das keine gute Idee“, sagt Albrecht von Wilucki , ein auf IT- und Datenschutzrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Düsseldorf. Der Datenschutz steht dem im Wege. „Das Googeln von Bewerbern ist eine Verarbeitung von Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung “, erläutert der Anwalt. „Ich brauche dafür eine Rechtsgrundlage.“ Der Bewerbende müsste also zum Beispiel zuvor eingewilligt haben. Dem Arbeitgeber bleibt ansonsten nur die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses – nur solche Daten dürfen erhoben werden. Dass die Bewerberrecherche für den Vertragsabschluss erforderlich ist, dürfte aber nur selten der Fall sein, sagt von Wilucki: „Die Frage ist: Wie relevant sind Informationen aus dem Netz für die zu besetzende Stelle?“ Die fünf größten DSGVO-Fallen im Bewerbungsprozess Betriebe, die Bewerbungsunterlagen erhalten, müssen dabei zwingend die Vorschriften der DSGVO einhalten. Ein Experte verrät, wo die 5 größten Fallstricke lauern. Artikel lesen Interessensabwägung zwischen Arbeitgeber und Bewerber Grundsätzlich gehe um eine Interessensabwägung, so der Jurist: „Der Arbeitgeber hat das Interesse, einen geeigneten Bewerber einzustellen und dabei Informationen einzubeziehen, die der Bewerber in einem beruflichen Kontext – zum Beispiel auf LinkedIn oder Xing – öffentlich gemacht hat. Das Interesse des Bewerbers ist, dass nicht alles, was er im privaten Kontext im Netz von sich Preis gibt, in den Bewerbungsprozess einbezogen wird. Das Interesse des Bewerbers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dürfte im privaten Kontext meistens überwiegen.“ Selbst wenn sich also ein Bewerber in einem auf Wärmepumpen spezialisierten SHK-Betrieb im Netz kritisch zum Thema Energiewende äußere, sage dies nichts über dessen Fähigkeiten als Installateur aus. „Ob derjenige deswegen möglicherweise nicht in den Betrieb passt, lässt sich in einem Bewerbungsgespräch herausfinden“, so der Anwalt. [Tipp: Sie wollen beim Thema Datenschutzrecht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden! ] Widersprüche im Lebenslauf: Ist googeln dann erlaubt? Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn Widersprüche oder Lücken im Lebenslauf auftreten, die für die Stellenbesetzung relevant sind. „Ein fehlender Nachweis über die vorherige Beschäftigung oder unterschiedliche Daten für den Schulabschluss könnten Indizien dafür sein, dass jemand ein schlechtes Arbeitszeugnis oder eine Haftstrafe verschleiern will“, sagt von Wilucki. Das könnte ein Grund sein, den Bewerber zum Beispiel im Netz zu suchen. Wer Daten checkt, muss den Betroffenen informieren Gibt es tatsächlich einen konkreten Anlass für das Googeln des Bewerber , darf das nicht verheimlicht werden: „Arbeitgeber haben dann die Pflicht, die Person über diese Datenverarbeitung zu informieren“, betont von Wilucki. Ansonsten kann es teuer werden: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat erst vor kurzem einem abgelehnten Bewerber 1.000 Euro Entschädigung zugesprochen. Zwar hatte der Mann in seiner Bewerbung nicht angegeben, dass er wegen Betrugs verurteilt worden war – das fand der potenzielle Arbeitgeber nach Anfangsverdacht erst über eine Internet-Recherche heraus. Diese Suche sei in diesem speziellen Fall Ordnung gewesen, urteilte das Gericht. Weil aber der Bewerber nicht darüber informiert worden war, erhielt er Schmerzensgeld. „Arbeitgeber müssen Bewerber ohnehin über die Datenverarbeitung informieren“, sagt von Wilucki. Denkbar sei es, in diese Information den Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitgeber – berechtigtes Interesse vorausgesetzt – im Netz über den Bewerber recherchieren wird. „Spätestens aber in einem Vorstellungsgespräch, sollte es so weit kommen, oder in der Absage muss der Bewerber informiert werden“, sagt der Anwalt. Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Datenschutzrecht* verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden! 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Ausnahme: Es besteht im Einzelfall der Verdacht, der Bewerber verschleiert eine Information, die für die Stellenbesetzung wichtig ist. Wichtig: Der Arbeitgeber muss den Bewerber über die Datenabfrage informieren. Eine Online-Recherche über einen Bewerber fällt unter das Datenschutzrecht. Einfach mal Googeln ist deshalb nicht zulässig. Ausnahme: Es besteht im Einzelfall der Verdacht, der Bewerber verschleiert eine Information, die für die Stellenbesetzung wichtig ist. Wichtig: Der Arbeitgeber muss den Bewerber über die Datenabfrage informieren. Die Versuchung ist groß: Drei Bewerbungen liegen auf dem Tisch für die Stelle als Geselle oder Auszubildende. Könnte man da nicht schnell mal die Namen bei Google oder gängigen Social-Media-Kanälen checken, um zu sehen, wie der Bewerber tickt? Ein Fußballer, der jeden Montag verletzt fehlt, oder eine Veganerin, die einem den Grillabend versaut – solchen Ärger könnte man sich mit einer kurzen Internetrecherche ersparen. Aber darf man auch? DSGVO: Keine Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage Dem Arbeitgeber bleibt ansonsten nur die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses – nur solche Daten dürfen erhoben werden. Dass die Bewerberrecherche für den Vertragsabschluss erforderlich ist, dürfte aber nur selten der Fall sein, sagt von Wilucki: „Die Frage ist: Wie relevant sind Informationen aus dem Netz für die zu besetzende Stelle?“ Die fünf größten DSGVO-Fallen im Bewerbungsprozess Betriebe, die Bewerbungsunterlagen erhalten, müssen dabei zwingend die Vorschriften der DSGVO einhalten. Ein Experte verrät, wo die 5 größten Fallstricke lauern. Artikel lesen Interessensabwägung zwischen Arbeitgeber und Bewerber Selbst wenn sich also ein Bewerber in einem auf Wärmepumpen spezialisierten SHK-Betrieb im Netz kritisch zum Thema Energiewende äußere, sage dies nichts über dessen Fähigkeiten als Installateur aus. „Ob derjenige deswegen möglicherweise nicht in den Betrieb passt, lässt sich in einem Bewerbungsgespräch herausfinden“, so der Anwalt. [Tipp: Sie wollen beim Thema Datenschutzrecht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden! ] Widersprüche im Lebenslauf: Ist googeln dann erlaubt? Wer Daten checkt, muss den Betroffenen informieren Ansonsten kann es teuer werden: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat erst vor kurzem einem abgelehnten Bewerber 1.000 Euro Entschädigung zugesprochen. Zwar hatte der Mann in seiner Bewerbung nicht angegeben, dass er wegen Betrugs verurteilt worden war – das fand der potenzielle Arbeitgeber nach Anfangsverdacht erst über eine Internet-Recherche heraus. Diese Suche sei in diesem speziellen Fall Ordnung gewesen, urteilte das Gericht. Weil aber der Bewerber nicht darüber informiert worden war, erhielt er Schmerzensgeld. „Arbeitgeber müssen Bewerber ohnehin über die Datenverarbeitung informieren“, sagt von Wilucki. Denkbar sei es, in diese Information den Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitgeber – berechtigtes Interesse vorausgesetzt – im Netz über den Bewerber recherchieren wird. „Spätestens aber in einem Vorstellungsgespräch, sollte es so weit kommen, oder in der Absage muss der Bewerber informiert werden“, sagt der Anwalt. Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Datenschutzrecht* verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden! 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Marketing und Werbung, Online Marketing Personal Welche Gehaltsstrategien verfolgen Handwerksbetriebe? Gehälter im Handwerk sind wenig transparent: Wer zahlt im Vergleich wie gut? Eine Umfrage unter mehr als 1.000 Betrieben bietet jetzt Einblicke – auch in die Gehaltsextras. Personal, Unternehmensfinanzierung ChatGPT und Co So hilft KI bei der Kommunikation im Handwerksbetrieb KI schön und gut – aber Sie fremdeln noch? Das muss nicht sein, denn kostenfreie Helfer können Ihnen einiges an Arbeit abnehmen. Wenn Sie sie richtig einsetzen. Strategie, Digitalisierung + IT, Kommunikation Energiekosten Stromsteuer-Rückerstattung: Mehr Geld für Handwerksbetriebe Für die Jahre 2024 und 2025 kann das produzierende Gewerbe von einer vier Mal so hohen Entlastung profitieren. Wann, wie und wo Sie den Antrag stellen müssen. 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Der neue Leitfaden „Klimamanagement in Unternehmen“ zeigt, wie es geht. Energiekosten, Strategie